Datenschutzvorfall
Im Falle einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten ist ihr Unternehmen verpflichtet, diese unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 72 Stunden nach Bekanntwerden, der zuständigen Aufsichtsbehörde zu melden.
Sofern die Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten voraussichtlich kein Risiko für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen darstellt, besteht keine Meldepflicht.
Inwieweit ein meldepflichtiger Tatbestand vorliegt, wird durch Ihren Datenschutzbeauftragten geprüft. Hierzu sind folgende Informationen notwendig:
