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Einwilligung

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Sie benötigen eine Einwilligung?

Benötigen Sie die wirklich?

Eine Einwilligung des Betroffenen in die Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten ist überhaupt nur dann erforderlich, wenn keine andere Ermächtigungsgrundlage in Betracht kommt. Häufig ist zu beobachten, dass Verantwortliche eine Einwilligung quasi als „Absicherung“ einholen, ohne hierzu überhaupt rechtlich verpflichtet zu sein.
 

Beispiel: Bewerbungsverfahren 

Ein häufiges Beispiel aus unserer Beratungspraxis ist die unnötige Einholung einer Einwilligung eines Bewerbers. 

§ 26 BDSG führt aus, dass personenbezogene Daten von Beschäftigten für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses verarbeitet werden dürfen, wenn dies für die Entscheidung über die Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses (…) erforderlich ist. Eine Einwilligung des Bewerbers ist also vollkommen unnötig, da das Gesetz die Datenerhebung in diesem Zusammenhang ausdrücklich erlaubt.
 

Erforderlichkeit der Einwilligung

Eine Einwilligung ist also nur dann erforderlich, wenn ein Rückgriff auf andere Erlaubnistatbestände zur Datenerhebung nicht möglich ist.

Unserer Beobachtung nach werden häufig datenschutzrechtliche Anforderungen mit lauterkeitsrechtlichen Bestimmungen miteinander vermengt.


UWG

Unserer Beobachtung nach werden häufig datenschutzrechtliche Anforderungen mit lauterkeitsrechtlichen Bestimmungen miteinander vermengt.

Maßgebliche Norm ist § 7 Abs. 2 UWG. Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) führt aus, dass bei Werbung unter Verwendung (…) elektronischer Post, ohne die vorherige ausdrückliche Einwilligung des Adressaten, eine unzumutbare Belästigung vorläge. Hierbei geht es also um eine lauterkeitsrechtliche Einwilligungserklärung des Empfängers, werbliche Nachrichten mittels elektronischer Post empfangen zu wollen. Aber auch für die Aussendung von Werbemails ist eine Einwilligung des Empfängers nicht in jedem Fall notwendig. § 7 Abs. 3 UWG führt nämlich weiter aus, dass eine unzumutbare Belästigung bei einer Werbung unter Verwendung elektronischer Post nicht anzunehmen sei, wenn ein Unternehmer im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Ware oder Dienstleistung von dem Kunden dessen elektronische Postadresse erhalten hat. Soweit Sie also einen Onlineshop betreiben und ein Kunde bei Ihnen einen Gartenschlauch gekauft hat, können Sie diesem auch eine E-Mail senden, in welcher Sie Gießkannen bewerben. Ganz ohne Einwilligung!

Sie haben hierzu noch weitere Fragen? Dann freuen wir uns, von Ihnen zu hören.

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