Laut Artikel 33 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) muss eine Meldung an die Aufsichtsbehörde im Falle einer Datenpanne bestimmte Informationen enthalten. Folgende Punkte sind dabei wichtig:
Es ist wichtig zu betonen, dass die Meldung innerhalb von 72 Stunden nach Bekanntwerden der Datenpanne bei der zuständigen Aufsichtsbehörde eingehen sollte. In Fällen, in denen diese Frist nicht eingehalten werden kann, sind die Gründe für die Verzögerung mitzuteilen.
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