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Bußgelder und Sanktionen

Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) ermöglicht es Aufsichtsbehörden, Bußgelder und Sanktionen gegen Unternehmen und Organisationen zu verhängen, die gegen die Bestimmungen verstoßen. Diese Sanktionen können erheblich sein und hängen von der Schwere des Verstoßes, der Art der betroffenen Daten und anderen Faktoren ab.

Es gibt zwei Kategorien von Bußgeldern in der DSGVO:

1. Bis zu 10 Millionen Euro oder 2% des weltweiten Jahresumsatzes

Dieses Bußgeld kann für weniger schwerwiegende Verstöße verhängt werden, wie z.B.:

  • Nicht ausreichende Umsetzung von Datenschutz durch Technikgestaltung und datenschutzfreundliche Voreinstellungen
  • Unzureichende Kooperation mit der Aufsichtsbehörde
  • Nichteinhaltung der Vorschriften für die Bestellung eines Datenschutzbeauftragten
  • Unzureichende Durchführung einer Datenschutz-Folgenabschätzung

2. Bis zu 20 Millionen Euro oder 4% des weltweiten Jahresumsatzes

Dieses Bußgeld kann für schwerwiegendere Verstöße verhängt werden, wie z.B.:

  • Verstöße gegen die Grundprinzipien der DSGVO, wie Datenminimierung, Transparenz, Rechtmäßigkeit und Zweckbindung
  • Nichteinhaltung der Rechte der betroffenen Personen
  • Unrechtmäßige Übermittlung von Daten an Drittländer
  • Nichteinhaltung der Anforderungen zur Einholung einer wirksamen Einwilligung

Zusätzlich zu diesen Bußgeldern können Aufsichtsbehörden auch andere Sanktionen verhängen, wie z.B.:

  • Einstweilige Anordnungen oder Verbote der Datenverarbeitung
  • Anordnung zur Benachrichtigung betroffener Personen über einen Datenschutzverstoß
  • Anordnung zur Korrektur oder Löschung von Daten
  • Öffentliche Bekanntmachung eines Datenschutzverstoßes

Es ist wichtig zu beachten, dass die Höhe der Bußgelder und die Art der Sanktionen von Fall zu Fall variieren und von den Aufsichtsbehörden festgelegt werden, die die spezifischen Umstände jedes Verstoßes berücksichtigen.

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